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Bundeskongress 2018

Wahl- und Geschäftsordnung

Vorgesehene Wahl- und Geschäftsordnung – formeller Beschluss erfolgt erst am 19. ÖGB‑Bundeskongress

  1. Der Bundeskongress setzt sich gemäß § 8 a (1) bis (3) der Statuten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes zusammen.
  2. Der Bundeskongress ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
  3. Der Bundeskongress fasst seine Beschlüsse, soweit sie nicht statuten­ändernd sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Statuten­ändernde Beschlüsse müssen gemäß § 8 d (3) der Statuten des Öster­reichischen Gewerkschaftsbundes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmbe­rechtigten Delegierten des Bundeskongresses beschlossen werden.
  4. Alle Delegierten haben sich vor Beginn der jeweiligen Sitzung zu registrieren.
    Die Mandatsprüfungskommission überprüft die Gültigkeit der Mandate. Stimmkarte ist die Delegiertenkarte.
  5. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten nach § 8 a (1), Zi. 1 und 2 der ÖGB‑Statuten. Die Abstimmung erfolgt durch Heben der Delegierten­karte. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmbe­rechtigten Delegierten muss eine namentliche Abstimmung über einen Antrag stattfinden.
  6. Als StimmenzählerInnen fungieren die Mitglieder der Mandatsprüfungs­kommission.
  7. Der Bundeskongress wählt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten die laut Statut vorgesehenen FunktionärInnen. Die Wahlen haben geheim zu erfolgen.
    Als gewählt gilt jener/jene KandidatIn, welcher/welche mehr als die Hälfte der abge­gebenen gültigen Stimmen erhält. Die Nichtwahl eines Kandidaten/einer Kanditatin ist durch das Durchstreichen seines/ihres Namens zu bekunden.
    Bekommt einer/eine der KandidatInnen nicht die erforderliche Mehrheit, so hat die Wahlkommission dem 18. ÖGB-Bundeskongress an dessen/deren Stelle einen neuen Wahlvorschlag zu unterbreiten. Die Abstimmung darüber erfolgt in einem neuen Wahlvorgang. Als StimmenzählerInnen bei Wahl­vorgängen fungieren die Mitglieder der Wahlkommission.
  8. Während des Kongresses können Anträge zu den einzelnen Tages­ord­nungspunkten nur eingereicht werden, wenn sie von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Delegierten unterzeichnet sind.
  9. Wortmeldungen können nur von den stimmberechtigten, beratenden Delegierten sowie Gastdelegierten abgegeben werden. Wortmeldungen sind schriftlich einzureichen. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen.
  10. Die Redezeit der DiskussionsrednerInnen beträgt fünf Minuten. In der Diskussion erhält jeder/jede RednerIn nur zweimal zu einer Sache das Wort.
  11. Die Redezeit zu den Anträgen beträgt 5 Minuten. In der Diskussion zu den Anträgen erhält jeder/jede RednerIn nur einmal zu jedem Antrag das Wort.
  12. Bei Anträgen auf Verkürzung der Redezeit, auf Schluss der RednerInnenliste oder auf Schluss der Debatte erhält je ein/eine RednerIn für und einer/eine gegen den Antrag das Wort. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der vorgemerkten RednerInnen erteilt. Tatsächliche Berich­tigungen sind am Schluss der Debatte vorzunehmen.