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Wahl- und Geschäftsordnung
Vorgesehene Wahl- und Geschäftsordnung – formeller Beschluss erfolgt erst am 19. ÖGB‑Bundeskongress
- Der Bundeskongress setzt sich gemäß § 8 a (1) bis (3) der Statuten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes zusammen.
- Der Bundeskongress ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
- Der Bundeskongress fasst seine Beschlüsse, soweit sie nicht statutenändernd sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Statutenändernde Beschlüsse müssen gemäß § 8 d (3) der Statuten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten des Bundeskongresses beschlossen werden.
- Alle Delegierten haben sich vor Beginn der jeweiligen Sitzung zu registrieren.
Die Mandatsprüfungskommission überprüft die Gültigkeit der Mandate. Stimmkarte ist die Delegiertenkarte.
- Stimmberechtigt sind nur die Delegierten nach § 8 a (1), Zi. 1 und 2 der ÖGB‑Statuten. Die Abstimmung erfolgt durch Heben der Delegiertenkarte. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten muss eine namentliche Abstimmung über einen Antrag stattfinden.
- Als StimmenzählerInnen fungieren die Mitglieder der Mandatsprüfungskommission.
- Der Bundeskongress wählt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten die laut Statut vorgesehenen FunktionärInnen. Die Wahlen haben geheim zu erfolgen.
Als gewählt gilt jener/jene KandidatIn, welcher/welche mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Nichtwahl eines Kandidaten/einer Kanditatin ist durch das Durchstreichen seines/ihres Namens zu bekunden.
Bekommt einer/eine der KandidatInnen nicht die erforderliche Mehrheit, so hat die Wahlkommission dem 18. ÖGB-Bundeskongress an dessen/deren Stelle einen neuen Wahlvorschlag zu unterbreiten. Die Abstimmung darüber erfolgt in einem neuen Wahlvorgang. Als StimmenzählerInnen bei Wahlvorgängen fungieren die Mitglieder der Wahlkommission.
- Während des Kongresses können Anträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten nur eingereicht werden, wenn sie von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Delegierten unterzeichnet sind.
- Wortmeldungen können nur von den stimmberechtigten, beratenden Delegierten sowie Gastdelegierten abgegeben werden. Wortmeldungen sind schriftlich einzureichen. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen.
- Die Redezeit der DiskussionsrednerInnen beträgt fünf Minuten. In der Diskussion erhält jeder/jede RednerIn nur zweimal zu einer Sache das Wort.
- Die Redezeit zu den Anträgen beträgt 5 Minuten. In der Diskussion zu den Anträgen erhält jeder/jede RednerIn nur einmal zu jedem Antrag das Wort.
- Bei Anträgen auf Verkürzung der Redezeit, auf Schluss der RednerInnenliste oder auf Schluss der Debatte erhält je ein/eine RednerIn für und einer/eine gegen den Antrag das Wort. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der vorgemerkten RednerInnen erteilt. Tatsächliche Berichtigungen sind am Schluss der Debatte vorzunehmen.